Die Winterreifenpflicht für Kfz bis 3,5 t höchstzulässiger Gesamtmasse gilt vom 01. November bis 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen.
Autofahrer, die gegen diese Ausrüstungsverpflichtung verstoßen, müssen mit Organstrafverfügungen rechnen. Bei Gefährdungstatbestand können Verwaltungsstrafen ausgesprochen werden.